Seit Herbst letzten Jahres konzentriert sich das Finanzamt auf die Aktivierung eines neuen Folterinstruments speziell in der Gastronomie und im Taxigewerbe: die Umsatzsteuer Sonderprüfung.

Die Vorgehensweise ist aus Sicht des Amts vollkommen logisch: Da die Kasse Dreh und Angelpunkt im Bargeldgewerbe ist, wird diese speziell unter die Lupe genommen. Es bedarf hierzu keiner Voranmeldung, sondern die Überprüfung kann jederzeit und ohne Warnung stattfinden.

Für eine durchschnittliche, normale Betriebsprüfung wird ein Vorlauf von 2 bis 4 Wochen angesetzt. Für die Prüfungsdauer wird in der Regel mit 10 Arbeitstagen des Prüfers gerechnet.  Im Rahmen der Umsatzsteuer Nachprüfung sind es nur 3 Arbeitstage für den Prüfer. Alles also sehr effizient.

Trotzdem hinterlässt es einen bitteren Beigeschmack, da der Gastronom eine Form der makellosen Organisation benötigt, die im Alltag nur schwer zu schaffen ist und die angesichts der Arbeitsüberlastung im Alltag und / oder bei außerordentlichen Zeiten wie z.B. Urlaub kaum zu schaffen ist.

Kein Wunder also, dass bei den betroffenen Gastro-Unternehmern ein Gefühl der Willkür und Ohnmacht entsteht und immer wieder der Aufschrei zu hören ist: „Das sind ja fast Stasi- Methoden.“

Zum Ablauf der Prüfung: Wie gesagt, ganz ohne Vorwarnung kann der Prüfer jederzeit den Betrieb besuchen und sich alle Daten der Registrierkassen ziehen, die ja ab seit Beginn diesen Jahres eine USB Schnittstelle genau für diesen Zweck haben müssen. Da ein – meist  größerer – Teil der Umsätze in bar abgewickelt wird, wird er auch das Kassenbuch einsehen.

Die erforderliche zeitnahe Führung des Kassenbuchs bedeutet für das Amt die tägliche Buchführung in einer nicht veränderbaren Form, am besten also handschriftlich (siehe hierzu die Kolumne „Das verdammte Kassenbuch“ im Heft 02/2015). Falls man in diesem Moment aus oben genannten, eigentlich nachvollziehbaren Gründen mit dem Kassenbuch ein paar Tage im Rückstand ist, kann allein aus diesem Grund die gesamte Buchhaltung verworfen werden und direkt die gefürchtete Zuschätzung der Umsätze erfolgen.

Hat der Unternehmer es bis hierher geschafft, kommt die letzte Runde der Inquisition, nämlich die Zählung des Kassenbestands unter den Augen des Prüfers und der Abgleich mit dem rechnerischen Bestand. Einen kleinen Unterschied wird es hier immer geben, z.B. wenn die  Umsatzabrechnungen der Kellner um die Centbeträge gerundet werden. Größere Differenzen werden aber als unsachgemäße Buchführung gewertet, die nicht den kaufmännischen Richtlinien und Sorgfaltspflichten entspricht.  – Die Folge: Also wieder die Verwerfung der Buchhaltung und Schätzung der Umsätze.

Fazit: Der Druck im Kessel steigt weiter. Die Ablauforganisation im Betrieb muss überprüft und angepasst werden, damit der Unternehmer bei aller vorausgesetzten Steuerehrlichkeit weiter beruhigt schlafen kann.

Tipp: Die Tagesabrechnung sollte eine Tageskassenübersicht beinhalten, in der die Umsätze aufgezeigt sind und die alle Abzüge der Kredit- und EC-Karten sowie alle Ausgaben mit den Quittungen enthält. Die Z-Abschläge aus der Registrierkasse sollten natürlich ebenso aufgeführt sein. Dass der Soll- / Ist Abgleich des Umsatzes, also der Abgleich des rechnerischen Kassenstand des Tages mit dem tatsächlich vorhandenen Cash, sauber nachgezählt und aufgeschrieben wurde, ist eigentlich selbstverständlich und erleichtert auch die Nachkontrolle der Tagesabrechnung enorm.

Was dabei natürlich fehlt, ist der Übertrag des Vortages. Im besten Fall kann man aber diesen handschriftlichen Tageskassenbericht sogar als Dokumentation und Nachweis für die einwandfreie Buchhaltung hinterlegen.

Damit hat man zwar noch nicht das finale Kassenbuch, jedoch zumindest klar dokumentierte und nachvollziehbare einzelne Tagesabrechnungen, um gegebenenfalls mit den Prüfern diskutieren und argumentieren zu können. Und notfalls könnte man mit diesen Tageskassenübersichten sogar vor Gericht zu ziehen, wenn in der Buchführung sonst alles passt.